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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BORGWARE GmbH

Inhalt
PräambelI. Teil I - Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen§ 1 Geltungsbereich§ 2 Rangfolge§ 3 Angebote, Liefertermine, Lieferbedingungen, Teillieferungen§ 4 Drittprodukte und Drittleistungen§ 5 Grundsätze der Leistungserbringung, höhere Gewalt§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden§ 7 Organisation der Zusammenarbeit§ 8 Subunternehmer§ 9 Abnahme§ 10 Gefahrübergang§ 11 Eigentumsvorbehalt§ 12 Leistungsänderungen (Change Requests)§ 13 Vergütung und Zahlungsbedingungen§ 14 Vertraulichkeit§ 15 Datenschutz und Datensicherheit, Referenznennung§ 16 Gewährleistung§ 17 Haftung§ 18 Verjährung§ 19 Vertragsdauer und Kündigung§ 20 Abwerbeverbot§ 21 SchlussbestimmungenII. Teil II - Besondere Bedingungen für die Überlassung von HardwareA. Hardwarekauf§ 1 Gegenstand und Lieferumfang, Nutzungsrechte§ 2 Mängelrechte§ 3 VergütungB. Hardwaremiete§ 1 Gegenstand und Lieferumfang§ 2 Mängelrechte§ 3 Vergütung§ 4 Pflichten des Kunden§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung von Mietlizenzen§ 6 RückgabeIII. Teil III - Besondere Bedingungen für die Überlassung und Lizenzierung von SoftwareA. Allgemeine Regelungen§ 1 Gegenstand§ 2 Lieferumfang§ 3 Einräumung von Nutzungsrechten an der Software§ 4 Vergütung und ZahlungsbedingungenB. Softwarekauf (Kauflizenz)§ 1 Nutzungsrechte§ 2 Mängelrechte, Sachmängel bei Kauflizenzen§ 3 Rechtsmängel bei KauflizenzenC. Softwaremiete (Mietlizenz bzw. Subscription)§ 1 Nutzungsrechte§ 2 Mängelrechte, Sachmängel bei Mietlizenzen§ 3 Rechtsmängel bei Mietlizenzen§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung von MietlizenzenIV. Teil IV - Besondere Bedingungen für die Erbringung von SaaS- und Hostingleistungen§ 1 Geltungsbereich und Änderungen der Besonderen Bedingungen§ 2 Leistungsumfang und Verfügbarkeit der Software§ 3 Einräumung von Nutzungsrechten§ 4 Verantwortung und Mitwirkung des Kunden§ 5 Gewährleistung, Haftung und Verjährung§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung§ 8 Wechsel und parallele Nutzung von Diensten (Cloud Switching)V. Teil V - Besondere Bedingungen für die Erbringung von Pflege- und Supportleistungen sowie gegebenenfalls Wartungsleistungen§ 1 Geltungsbereich§ 2 Umfang der Pflegeleistungen§ 3 Zusatzleistungen§ 4 Mitwirkung des Kunden§ 5 Mängel der Pflegeleistungen§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung§ 8 WartungsleistungenVI. Teil VI - Besondere Bedingungen für die Erbringung sonstiger IT-Dienstleistungen§ 1 Geltungsbereich der Besonderen Bedingungen§ 2 Ausführung der Leistungen§ 3 Mitwirkung des Kunden§ 4 Nutzungsrechte an individuellen Arbeitsergebnissen§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen§ 7 Gewährleistung und Haftung§ 8 Besondere Bedingungen für Werkleistungen§ 9 Vertragslaufzeit und KündigungVII. Teil VII – Besondere Bedingungen für die Vermittlung von Leasingverträgen für Hard-und Software§ 1 Vertragsgegenstand§ 2 Vertragsschluss

Präambel

BORGWARE ist ein mittelständisches Unternehmen und steht ihren Vertragspartnern insbesondere als IT-Anbieter und Full-Service-Dienstleister zur Seite, wenn es um kundenorientierte IT-Lösungen geht. Das Produktportfolio von BORGWARE umfasst dabei u.a. insbesondere den Verkauf und sowie die Vermietung von Hard- und Software sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen weisen einen modularen Aufbau auf. In Teil I werden dabei die Allgemeinen Bedingungen geregelt, die unabhängig von der konkreten vertragsgegenständlichen Leistung zur Anwendung kommen. Die Teile II – VII enthalten Besondere Bedingungen, welche bei der Beauftragung und Erbringung der jeweiligen konkreten vertragsgegenständlichen Leistungen zur Anwendung gelangen und in diesen Fällen die Allgemeinen Bedingungen konkretisieren und ergänzen.

I. Teil I - Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten, vorbehaltlich der Regelungen in § 2 Teil I dieser AGB, ausschließlich für die Erbringung sämtlicher Lieferungen und Leistungen, insbesondere der Überlassung von Hardware, der Überlassung und Lizenzierung von Software, der Erbringung von SaaS- und Hostingleistungen, der Erbringung von Pflege-, Support- und Wartungsleistungen, der Erbringung sonstiger IT-Dienstleistungen sowie der Vermittlung von Leasinggeschäften (auch einzeln und gemeinsam „vertragsgegenständliche Leistung(en)“) durch die BORGWARE GmbH, Hauptstraße 8, 72401 Haigerloch, Deutschland (nachfolgend auch „BORGWARE“) gegenüber ihren Vertragspartnern.

1.2 Vertragspartner von BORGWARE kann nur ein Unternehmer nach § 14 BGB sein, der nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt (nachfolgend auch „Kunde“).

Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die gemäß § 13 BGB überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten für alle zukünftigen Verträge zwischen BORGWARE und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.

1.4 Allgemeine Vertrags- und Einkaufsbedingungen sowie abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BORGWARE Leistungen erbringen sollte, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen, es sei denn, BORGWARE hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Aus Praktikabilitätsgründen ist der Kunde berechtigt, weiterhin standardmäßig auf seine allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen zu verweisen, ohne dass diese hierdurch Geltung erlangen.

§ 2 Rangfolge

2.1 Sofern zwischen BORGWARE und dem Kunden ein gesondertes Vertragswerk, insbesondere aus Rahmenverträgen, Einzelverträgen und Einzelabrufen – jeweils samt Anlagen – (nachfolgend insgesamt „gesondertes Vertragswerk“) oder ein Statement of Work – gegebenenfalls mit Anlagen – (nachfolgend „SOW“) vereinbart wird, werden diese AGB stets integraler Bestandteil des jeweiligen Vertragswerks bzw. des SOW und gelten ergänzend und im Falle von Widersprüchen nachrangig zu den im dem gesonderten Vertragswerk bzw. dem SOW vereinbarten Bestimmungen. Nähere Einzelheiten zur Geltungsreihenfolge bei Vertragswerken mit mehreren Dokumenten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragswerk bzw. dem SOW.

2.2 Für ausgewählte Lieferungen und Leistungen von BORGWARE (z.B. Erbringung von Managed Services) gelten gegebenenfalls zusätzlich und ergänzend zu diesen AGB weitere Besondere Bedingungen für die Erbringung der jeweiligen Lieferungen und Leistungen. BORGWARE wird den Kunden im Fall der Geltung weiterer Besonderer Bedingungen vor Vertragsschluss auf diese hinweisen.

Die Regelungen der weiteren Besonderen Bedingungen gehen den Regelungen in diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor, wobei die Regelungen dieser AGB, insbesondere Teil I, nachrangig gelten.

2.3 Innerhalb dieser AGB haben die Besonderen Bedingungen in den Teilen II bis VII Vorrang vor den Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen in Teil I.

§ 3 Angebote, Liefertermine, Lieferbedingungen, Teillieferungen

3.1 Angebote von BORGWARE sind freibleibend und stellen noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages seitens BORGWARE, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden dar, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als verbindlich bezeichnet. Der Kunde hält sich seinerseits vier (4) Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme des Angebots des Kunden in Textform durch BORGWARE zustande.

3.2 Angaben von BORGWARE zu den vertragsgegenständlichen Leistungen (z.B. bei Hardware: Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit und sonstige technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Anpassungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile (z.B. bei der Überlassung von Hardware) sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen zum vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen.

3.3 Vereinbarte Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht im jeweiligen Vertragswerk bzw. SOW von BORGWARE ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher benötigter Unterlagen und Informationen sowie die rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen des Kunden voraus. Sie verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem BORGWARE auf erforderliche Beistellungen, Mitwirkungsleistungen oder Entscheidungen des Kunden wartet oder unverschuldet – z.B. durch Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse – an der Vertragserfüllung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Behebung der Behinderung.

3.4 Soweit im Rahmen vertragsgegenständlicher Leistungen die Lieferung von Waren (z.B. Hardware) vereinbart wird, erfolgen Lieferungen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

3.5 Teillieferungen sind bei der Lieferung von Waren zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert nutzbar sind und sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 4 Drittprodukte und Drittleistungen

4.1 Für Drittprodukte und Drittleistungen (z.B. Software, Datenbanken, etc.), die BORGWARE entweder als selbstständiges Produkt oder integriert in eigene Produkte im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen an den Kunden mitliefert oder lizenziert, gelten mangels anderer Vereinbarungen die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Diese können von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsrechtseinräumung sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten. BORGWARE weist ausdrücklich darauf hin, dass sie keinen Einfluss auf die Geschäfts- und Lizenzpolitik der Hersteller hat und z.B. nicht verhindern kann, dass dem Kunden durch Änderungen des Lizenzmodells für die Drittprodukte oder das Einstellen des Supports für bestimmte Versionsstände in Zukunft Kosten wie z.B. für ein notwendiges Upgrade entstehen. BORGWARE wird den Kunden auf die Vertrags- und Lizenzbedingungen für Drittprodukte bei Vertragsschluss hinweisen. Weisen die Vertrags- und Lizenzbedingungen für die Drittprodukte Lücken auf, gelten insoweit ergänzend die Regelungen dieser AGB.

4.2 Für bestimmte Drittprodukte kann es notwendig sein, dass der Kunde einen zusätzlichen (Endnutzer-)Lizenzvertrag unmittelbar mit dem jeweiligen Hersteller abschließt bzw. den Lizenzbedingungen des Herstellers zustimmt, bevor er die Drittprodukte nutzen kann.

§ 5 Grundsätze der Leistungserbringung, höhere Gewalt

5.1 BORGWARE erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik und durch Personal, welches für die Erbringung der vereinbarten vertragsgegenständlichen Leistungen qualifiziert ist.

5.2 Der Kunde trägt das Risiko, dass die im Rahmen der Leistungserbringung vereinbarten vertragsgegenständlichen Leistungen seinen Anforderungen entsprechen. Bei Zweifeln hat er sich rechtzeitig durch BORGWARE oder durch fachkundige Dritte entsprechend beraten zu lassen.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen BORGWARE und dem Kunden (nachfolgend auch jeweils einzeln oder gemeinsam „Vertragspartner“) vereinbart worden ist, sind von BORGWARE mitgeteilte Aufwände unverbindliche Schätzungen des zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands.

5.4 Ein Ereignis höherer Gewalt ist jedes Ereignis, das durch Umstände verursacht wird, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des betreffenden Vertragspartners liegen, und die nicht durch Maßnahmen behoben werden können, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des betreffenden Vertragspartners zumutbar sind, insbesondere Krieg oder andere militärische Einsätze, Terrorismus, Aufruhr, Blockaden, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien, Überschwemmungen, Boykott oder Sanktionen. Als höhere Gewalt im Sinne dieses § 5.4 Teil I dieser AGB zählen auch Strom- oder Netzausfälle, der Ausfall anderer Versorgungs- oder Telekommunikationsnetze, Embargos, Unruhen oder Einschränkungen der Liefer- oder Leistungsfähigkeit eines Vertragspartners aufgrund des Ausbleibens bzw. der Verspätung von Zulieferungen Dritter trotz Abschlusses kongruenter Deckungsgeschäfte, welche die jeweilige Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen.

5.5 Kein Vertragspartner haftet für eine Verzögerung bei der Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, sofern und soweit die Verzögerung oder Nichterfüllung auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht und der betroffene Vertragspartner

a) unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Ereignis höherer Gewalt den anderen Vertragspartner unter Angabe der Umstände, die zu dem Ereignis höherer Gewalt geführt haben, sowie der voraussichtlichen Dauer und Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen informiert; und

b) alle notwendigen und zumutbaren Schritte unternimmt, um die Bestimmungen vertraglicher Vereinbarungen im Übrigen einzuhalten.

5.6 Jeder Vertragspartner unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren.

5.7 Soweit BORGWARE die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum wesentlich erschwert ist, ist BORGWARE zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Das Gleiche gilt für den Vertragspartner, wenn ihm die Inanspruchnahme der jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen infolge der Verzögerung durch diese Ereignisse nicht zugemutet werden kann.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in diesen AGB sowie die gegebenenfalls in den jeweiligen gesonderten Vertragswerken (z.B. im Rahmenvertrag, im Einzelvertrag) oder SOW beschriebenen sowie bei Bedarf die weiteren zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten (nachfolgend einzeln oder zusammen „Mitwirkungspflichten“) rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig.

6.2 Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Erbringung der Mitwirkungspflichten erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei.

6.3 Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, stellt der Kunde vollständige und widerspruchsfreie Informationen und Unterlagen, die notwendige IT-Infrastruktur, Systemumgebung und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung und wirkt bei Spezifikationen, Tests und – soweit vertragsgegenständliche Leistungen einer solcher unterliegen – Abnahmen mit.

6.4 Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er BORGWARE in erforderlichem Umfang Zugang zu seiner Hard- und Software und sonstigen Systemumgebung.

6.5 Sofern dies nicht zum Leistungsumfang von BORGWARE gehört, sorgt der Kunde für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Beistellung und Lizenzierung benötigter Drittprodukte (insbesondere Hardware, Software, Datenbanken etc.). Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit der benötigten Drittprodukte erforderlichenfalls durch Lizenz- und Pflege-/Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte während der Vertragslaufzeit sicherzustellen.

6.6 Der Kunde wird Leistungen Dritter, die mit den vertragsgegenständlichen Leistungen von BORGWARE zusammenhängen, so koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei BORGWARE kommt.

6.7 Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme), soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich die Erbringung derartiger Leistungen durch BORGWARE vereinbart haben.

6.8 Soweit nicht abweichend vereinbart, können die Mitarbeiter von BORGWARE sowie von BORGWARE beauftragte Subunternehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, regelmäßig von dem Kunden nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik hinreichend gegen Verlust gesichert sind.

6.9 Gerät der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungspflichten von BORGWARE, soweit Leistungen ohne die erforderliche Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit wesentlichem Mehraufwand erbracht werden können. Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten sowie Mehraufwendungen von BORGWARE werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch BORGWARE erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von BORGWARE bleiben unberührt.

§ 7 Organisation der Zusammenarbeit

Der Kunde benennt einen (oder mehrere) Ansprechpartner, der für BORGWARE zur Klärung von Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung steht und berechtigt ist, verbindliche Auskünfte zu geben, Entscheidungen zu treffen und Erklärungen für den Kunden abzugeben.

§ 8 Subunternehmer

8.1 BORGWARE kann zur Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen selbstständige Subunternehmer und/oder Drittanbieter einsetzen.

8.2 BORGWARE ist berechtigt, Subunternehmer und/oder Drittanbieter jederzeit und ohne Zustimmung des Kunden auszutauschen. BORGWARE wird dabei die Interessen des Kunden berücksichtigen.

§ 9 Abnahme

9.1 Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Abnahme stattzufinden hat oder die Durchführung eines Abnahmeverfahrens zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wird, gelten die vertragsgegenständlichen Leistungen als abgenommen, wenn

a) die betreffenden einzelnen vertragsgegenständlichen Leistungen übergeben wurden,

b) BORGWARE dem Kunden die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und

c) (i) seit der Aufforderung zur Abnahme zehn (10) Werktage vergangen sind, ohne dass der Kunde abnahmeverhindernde Mängel gerügt hat, oder (ii) der Kunde mit der produktiven Nutzung der betreffenden einzelnen vertragsgegenständlichen Leistungen begonnen hat (diese also nicht nur zu reinen Testzwecken in Betrieb genommen hat).

9.2 Abnahmeverhindernd sind nur wesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen zum vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aufheben oder stark einschränken. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

9.3 Werden als vertragsgegenständliche Leistungen in einem Vertragswerk (Teil-) Arbeitsergebnisse definiert (z.B. Chargen), so kann BORGWARE jedes (Teil-) Arbeitsergebnis zur Teilabnahme vorstellen. Für Teilabnahmen/-freigaben gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Durch eine Teilabnahme/-freigabe erklärt sich der Kunde mit dem jeweiligen Leistungsteil einverstanden; jede Teilabnahme/-freigabe hat insofern die Wirkungen einer Abnahme im gesetzlichen Sinne (§ 640 BGB). Bei nachfolgenden Teilabnahmen/-freigaben werden nur noch diejenigen Leistungsteile geprüft, die bisher nicht getestet und abgenommen wurden sowie das Zusammenspiel dieser Leistungsteile mit den zuvor bereits abgenommenen Leistungsteilen. Bereits erfolgte Teilabnahmen/ -freigaben bleiben vom Erfolg späterer Abnahmeprüfungen sowie der Endabnahme unberührt.

§ 10 Gefahrübergang

Soweit im Rahmen der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen die Lieferung von Waren (z.B. Hardware) vereinbart wird, geht, sofern nichts Abweichendes zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, die Gefahr, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung übergeben wurde.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Soweit im Rahmen der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen ein Verkauf von Waren erfolgt, geht das Eigentum an den dem Kunden gelieferten Waren erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

11.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, hat BORGWARE das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern. Ein Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen sowie sonstige gesetzliche Rechte von BORGWARE bleiben hiervon unberührt.

11.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Forderung (gegebenenfalls einschließlich Umsatzsteuer) von BORGWARE bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an BORGWARE ab. Unbesehen der Befugnis von BORGWARE, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich BORGWARE, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

11.4 Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist BORGWARE verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl von BORGWARE auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 12 Leistungsänderungen (Change Requests)

12.1 Sowohl BORGWARE als auch der Kunde können nach Vertragsschluss die Änderung des festgelegten Leistungsumfanges der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich beantragen.

12.2 Der Empfänger des Änderungsverlangens hat dieses unverzüglich zu prüfen und dem anderen Vertragspartner innerhalb von zwei (2) Wochen mitzuteilen, ob und zu welchen Bedingungen das Änderungsverlangen durchgeführt werden kann. Erfordert das Änderungsverlangen eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart.

12.3 Der Empfänger des Änderungsverlangens darf dieses nur ablehnen, wenn die Durchführung der Änderung unzumutbar ist, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes, der technischen Umsetzbarkeit und der Terminplanung. Der Empfänger des Änderungsverlangens kann, soweit sich die Realisierung des Änderungswunsches auf die Vertragskonditionen auswirkt, eine angemessene Anpassung der Vertragskonditionen, insbesondere die Anpassung der Vergütung und die Verschiebung der Termine, verlangen.

12.4 Die Vertragspartner können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. BORGWARE kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung einer gegebenenfalls vereinbarten Pauschalvergütung verlangen, soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

12.5 Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann BORGWARE mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand entsprechend den jeweils vereinbarten Tagessätzen von BORGWARE verlangen.

12.6 Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.

§ 13 Vergütung und Zahlungsbedingungen

13.1 Höhe und Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ergeben sich aus dem jeweils zwischen den Vertragspartnern vereinbarten gesonderten Vertragswerk oder SOW.

13.2 Soweit in dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten gesonderten Vertragswerk oder SOW nicht abweichend bestimmt, hat der Kunde BORGWARE Fremd- und Nebenkosten sowie sonstige von BORGWARE zum Zwecke der Vertragsdurchführung getätigten oder sich als notwendige Folge der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen ergebende Aufwendungen und Kosten in jeweils nachgewiesener Höhe zu erstatten. Hierzu zählen insbesondere Kommunikations-, Versand-, Reise-, Übernachtungs- und Taxikosten, Spesen, verauslagte Kosten für Fremdleistungen Dritter sowie sonstige Auslagen sowie die Vergütung für Reisezeiten. BORGWARE ist berechtigt, zur Deckung der Kosten Vorschüsse zu verlangen.

13.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kaufpreise für Liefergegenstände verstehen sich ferner zuzüglich Versandkosten und Verpackung sowie gegebenenfalls anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.

13.4 Zahlungen sind vom Kunden innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten.

13.5 Laufende Lizenz-, Nutzungs- und Pflegegebühren, soweit im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen geschuldet, kann BORGWARE maximal einmal pro Kalenderjahr unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen an seine Preisentwicklung (z.B. in Bezug auf die Höhe von Gehältern, Mieten, Energiekosten, etc.) anpassen. Zur Berechnung und zum Nachweis der Preisentwicklung kann sich BORGWARE z.B. an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex oder an der Entwicklung des Index der durchschnittlichen Verdienste der im IT-Sektor beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland (oder einem ähnlichen Lohnkostenindex) orientieren. Maßgeblich ist insoweit die Indexentwicklung seit der letzten Preisanpassung (bzw. seit Vertragsschluss, sofern es sich um die erste Preisanpassung handelt). Erhöht sich die Vergütung danach um mehr als 10 %, kann der Kunde der Erhöhung innerhalb von zwei (2) Wochen ab ihrer Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Macht der Kunde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Widerspricht der Kunde fristgemäß, bleibt die Vergütung unverändert, BORGWARE behält sich jedoch das Recht vor, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen. BORGWARE wird den Kunden zusammen mit der Ankündigung der Preiserhöhung auf sein Widerspruchsrecht, die entsprechende Frist und die Folgen eines Untätigbleibens hinweisen. Die Regelungen in dieser Ziffer 13.5 Teil I dieser AGB lassen die Regelungen in Ziffer 13.6 Teil I dieser AGB unberührt.

13.6 Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 13.5 Teil I dieser AGB gilt: Soweit Leistungen von BORGWARE entsprechend dem jeweiligen Vertragswerk oder SOW auf Drittprodukten/Drittleistungen beruhen, ist der Bezugspreis vom jeweiligen Hersteller ein maßgeblicher Faktor für die Vergütung. Ändern sich die Bezugspreise, ist BORGWARE berechtigt, diese Preisänderungen im gleichen Verhältnis an den Kunden weiterzugeben. Eine Preisanpassung erfolgt nur insoweit, wie sich die Kosten für das/die entsprechende/n Drittprodukt/Drittleistung tatsächlich ändern. BORGWARE wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens dreißig (30) Tage vor deren Inkrafttreten in Textform informieren. Die Regelungen in Ziffer 13.5 Sätze 3- 6 Teil I dieser AGB gelten entsprechend.

13.7 Kommt der Kunde mit der Zahlung für laufende Lizenz-, Nutzungs- oder Pflegegebühren in Verzug, ist BORGWARE nach vorheriger Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen berechtigt, ihre Leistungen einzustellen und den Zugang des Kunden zur Software bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offenen und fälligen Rechnungen zu sperren. Weitergehende Rechte von BORGWARE aufgrund des Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

13.8 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses und nur für den Fall zu, dass die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13.9 Teilzahlungen erfolgen zunächst auf noch offenstehende ältere Forderungen von BORGWARE gegen den Kunden.

§ 14 Vertraulichkeit

14.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt, die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen und an denen ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung besteht (nachfolgend zusammen „vertrauliche Informationen“), Stillschweigen zu bewahren, solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und sie Dritten nicht zu offenbaren. Die Vertragspartner werden nur solchen Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis von diesen haben müssen und die zuvor entsprechend dieses § 14 Teil I dieser AGB zur Vertraulichkeit verpflichtet worden sind. Die Vertragspartner vereinbaren, ihre Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, zu verpflichten, dass sie die Vertraulichkeit entsprechend diesen AGB einhalten. Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren über die Beendigung der Vertragsbeziehung hinaus.

14.2 Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen außerhalb des vertraglich festgelegten Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte für sich verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden. § 69e UrhG bleibt unberührt.

14.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt – außer in den Fällen des § 5 GeschGehG – nicht für vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch dann nicht, soweit der Empfänger gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Empfänger den Informationsgeber unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Empfänger im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben der §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.

§ 15 Datenschutz und Datensicherheit, Referenznennung

15.1 Die Vertragspartner beachten im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses, welchem diese AGB zugrunde liegen, die relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

15.2 Der Kunde wird gegebenenfalls mittels gesonderter Datenschutzhinweise, die nicht Bestandteil dieser AGB sind, davon unterrichtet, wie BORGWARE seine Daten sowie die Daten seiner Mitarbeiter im Übrigen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Der Kunde hat solche Datenschutzhinweise gegebenenfalls seinen Mitarbeitern, die von der Datenverarbeitung durch BORGWARE betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird BORGWARE ihre Mitarbeiter schriftlich auf die Vertraulichkeit verpflichten.

15.3 Die Vertragspartner schließen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen (insbesondere Art. 28 Abs. 3 DSGVO) genügt.

15.4 Stimmt der Kunde in einem gesonderten Vertragswerk oder SOW einer Nennung als Referenzkunde ausdrücklich zu, darf BORGWARE zu eigenen Werbezwecken den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen und Name, Marken, Logos und sonstige Unternehmenskennzeichen des Kunden in gedruckten Publikationen und online, insbesondere auf der Webseite von BORGWARE und in sozialen Netzwerken, nutzen.

§ 16 Gewährleistung

16.1 BORGWARE leistet nur Gewähr für vertragsgegenständliche Leistungen, die der Sach- und Rechtsmängelhaftung zugänglich sind.

16.2 Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils gesonderten Vertragswerk, einem SOW, oder den nachfolgenden Besonderen Bedingungen der Teile II – VII dieser AGB.

§ 17 Haftung

17.1 Erbringt BORGWARE im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Kunden vertragsgegenständliche Leistungen, ohne dass hierfür eine Vergütung anfällt, z.B. während einer unentgeltlichen Testphase einer Software oder der unentgeltlichen Überlassung von Ware zu Demozwecken, haftet BORGWARE insoweit nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden und für grob fahrlässig verursachte Schäden nur, soweit sie auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In derartigen Fällen ist die Haftung von BORGWARE auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt.

17.2 Im Übrigen haftet BORGWARE für entstandene Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Unmöglichkeit oder aufgrund Verzugs mit einer Leistungspflicht sowie bei Mängeln und aus unerlaubter Handlung, nur in folgendem Umfang:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe und bei Übernahme einer Garantie in voller Höhe des durch die Garantie umfassten Schutzzwecks;

b) in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar begrenzt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

17.3 In den Fällen von § 17.2 lit. b) Teil I dieser AGB ist die Haftung von BORGWARE auf die im jeweiligen gesonderten Vertragswerk oder SOW oder in den ausdrücklich vereinbarten Haftungsbegrenzungen beschränkt. Mangels ausdrücklicher Regelung im jeweiligen SOW oder den gesonderten Vertragswerken ist die Haftung von BORGWARE je Schadensereignis auf eine Summe von maximal 10.000,00 Euro und für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres unabhängig von der Anzahl der Schadensereignisse insgesamt auf maximal 25.000,00 Euro oder den einfachen Vertragswert des jeweiligen Vertrages begrenzt, je nachdem welcher Betrag der niedrigere ist.

17.4 Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen.

17.5 Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder eine Datenbeschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich wäre, die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen. Dies gilt nicht, sofern ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, dass die entsprechende Datensicherung als Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen durch BORGWARE zu erbringen ist.

17.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von BORGWARE.

17.7 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 18 Verjährung

18.1 Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sowie für alle Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt ein (1) Jahr, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt ist. Die Verjährung beginnt gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und tritt – im Falle einer gesetzlichen Höchstfrist– spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.

18.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen BORGWARE aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei ausdrücklicher Übernahme eines anderslautenden Garantieversprechens durch BORGWARE sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 19 Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwischen BORGWARE und dem Kunden ergibt sich aus dem jeweils gesonderten Vertragswerk bzw. dem SOW oder nachrangig aus den Regelungen in den nachfolgenden Besonderen Bedingungen der Teile II – VII dieser AGB.

§ 20 Abwerbeverbot

20.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit eines Vertrags und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung keinen in die Leistungserbringung einbezogenen Mitarbeiter von BORGWARE (oder ihrer Subunternehmer) abzuwerben. Ein Abwerben wird vermutet, wenn die Einstellung des Mitarbeiters nicht nachweislich auf eine öffentliche Stellenausschreibung zurückzuführen ist.

20.2 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot wird eine Vertragsstrafe in Höhe des bisherigen Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters fällig. Weitergehende Ansprüche von BORGWARE bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

§ 21 Schlussbestimmungen

21.1 Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BORGWARE. BORGWARE ist berechtigt, einzelne Rechte aus einem Vertragsverhältnis mit dem Kunden an den Hersteller eines Drittprodukts als Drittbegünstigten abzutreten, z.B. damit dieser seine Rechte aus einer Lizenzverletzung direkt gegenüber dem Kunden verfolgen kann. § 354a HGB bleibt unberührt.

21.2 Vertragsgegenständliche Leistungen bzw. ihre Ausfuhr können nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontrollrechts unterfallen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Exportvorschriften uneingeschränkt einzuhalten und die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den anwendbaren Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Der Kunde wird BORGWARE von allen Kosten und Schäden aus einem schuldhaften Verstoß des Kunden gegen Exportvorschriften freistellen.

21.3 Alle Änderungen und Ergänzungen eines gesonderten Vertragswerks, eines SOW sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung elektronisch signierter (z.B. per DocuSign) oder unterschriebener und eingescannter Geschäftsbriefe per E-Mail genügt dem vertraglichen Schriftformerfordernis, soweit in dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk oder einem SOW nicht abweichend vereinbart. Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden.

21.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG).

21.5 Erfüllungsort ist der Sitz von BORGWARE. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen der Sitz von BORGWARE. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. BORGWARE kann den Kunden wahlweise am Ort seines Sitzes oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

21.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder gesonderter Vertragswerke oder in einem SOW unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

II. Teil II - Besondere Bedingungen für die Überlassung von Hardware

A. Hardwarekauf

§ 1 Gegenstand und Lieferumfang, Nutzungsrechte

1.1 Die folgenden Besonderen Bedingungen dieses Teils II – Abschnitt A dieser AGB gelten für die zeitlich unbefristete Überlassung von Hardware durch BORGWARE als vertragsgegenständliche Leistung.

1.2 Die konkrete überlassene Hardware, deren Eigenschaften sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem jeweils gesonderten Vertragswerk oder dem SOW sowie aus der jeweiligen Produktbeschreibung zur Hardware.

1.3 Vom Hardwarelieferumfang ist jeweils eine Kurzanleitung über Aufstellung und Installation der Hardware sowie gegebenenfalls ein Benutzerhandbuch für die verschiedenen Bestanteile der Hardware umfasst. Diese werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Hersteller gegebenenfalls ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt.

1.4 Umfasst die Überlassung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend erforderliche Software, so wird BORGWARE dem Kunden entsprechende Nutzungsrechte an der Software einräumen, damit der Kunde die Hardware bestimmungsgemäß nutzen kann.

1.5 Leistungen von BORGWARE im Zusammenhang mit dem Aufstellen, der Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware und der Standardtreiber sowie gegebenenfalls Wartung und Instandsetzung der Hardware bedürfen einer gesonderten Beauftragung als zusätzlich von BORGWARE zu erbringende vertragsgegenständliche Leistungen.

§ 2 Mängelrechte

2.1 Der Kunde wird BORGWARE Mängel der Hardware unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung in nachvollziehbarer Form schriftlich oder per E-Mail melden. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.

2.2 BORGWARE übernimmt die Gewähr dafür, dass die Hardware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die in der Produktbeschreibung/Leistungsbeschreibung und im Benutzerhandbuch beschriebenen Eigenschaften aufweist.

2.3 Ansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden können. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde, die von BORGWARE vorgegebenen Einsatzbedingungen einhält und die Hardware nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. in einer anderen Systemumgebung) nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

2.4 Soweit ein Mangel der überlassenen Hardware vorliegt, leistet BORGWARE Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl von BORGWARE durch Nachlieferung einer mangelfreien Hardware oder Beseitigung des Mangels erfolgt.

2.5 Schlägt die Beseitigung von Mängeln der überlassenen Hardware endgültig fehl (mindestens zwei (2) Nacherfüllungsversuche je Mangel) oder wird sie von BORGWARE endgültig verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Hardware von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht.

2.6 Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten ausschließlich die Regelungen in § 17 Teil I dieser AGB.

2.7 Für Mängel von Drittprodukten, die der Kunde nicht von BORGWARE, sondern direkt vom Hersteller bezieht, übernimmt BORGWARE keine Gewähr. Bei Mängeln von Drittprodukten die BORGWARE auf eigene Rechnung an den Kunden liefert, wird BORGWARE nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden zur eigenen Geltendmachung abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen BORGWARE bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten erfolglos bleibt oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz des Herstellers bzw. Vorlieferanten, aussichtslos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen BORGWARE gehemmt. Soweit BORGWARE die Ansprüche des Kunden selbst befriedigt, fallen an den Kunden abgetretene Mängelansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten an BORGWARE zurück (Rückabtretung).

2.8 Weist die Hardware einen Rechtsmangel auf, so gelten die Regelungen in § 3 Teil III Abschnitt B dieser AGB entsprechend.

§ 3 Vergütung

Höhe und Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW. Höhe und Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk oder SOW.

B. Hardwaremiete

§ 1 Gegenstand und Lieferumfang

1.1 Die folgenden Besonderen Bedingungen dieses Teils II – Abschnitt B dieser AGB gelten für die zeitlich begrenzte Überlassung von Hardware durch BORGWARE als vertragsgegenständliche Leistung.

1.2 Die konkrete überlassene Hardware, deren Eigenschaften sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem jeweils gesonderten Vertragswerk oder SOW sowie aus der jeweiligen Produktbeschreibung zur Hardware.

1.3 Vom Hardwarelieferumfang ist jeweils eine Kurzanleitung über Aufstellung und Installation der Hardware sowie gegebenenfalls ein Benutzerhandbuch für die verschiedenen Bestanteile der Hardware umfasst. Diese werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Hersteller gegebenenfalls ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt.

1.4 Umfasst die Überlassung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend erforderliche Software, so wird BORGWARE dem Kunden entsprechende Nutzungsrechte an der Software einräumen, damit der Kunde die Hardware bestimmungsgemäß nutzen kann.

1.5 Leistungen von BORGWARE im Zusammenhang mit dem Aufstellen, der Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware und der Standardtreiber sowie Wartung und Instandsetzung der Hardware bedürfen einer gesonderten Beauftragung als zusätzlich von BORGWARE zu erbringende vertragsgegenständliche Leistungen.

§ 2 Mängelrechte

2.1 BORGWARE übernimmt die Gewähr dafür, dass die Hardware während der vereinbarten Vertragslaufzeit die in der Produktbeschreibung und im Benutzerhandbuch beschriebenen Eigenschaften aufweist und der vertragsgemäßen Nutzung der Hardware keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2.2 BORGWARE wird dem Kunden die Hardware in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand erhalten.

2.3 Sollte während der Laufzeit ein Mangel auftreten, wird BORGWARE diesen innerhalb angemessener Frist beheben. Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl und stellt dies für den Kunden einen wichtigen Grund dar, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Eine Kündigung aufgrund eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu.

2.4 Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten ausschließlich die Regelungen in § 17 Teil I dieser AGB.

2.5 Das Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB steht dem Kunden erst dann zu, wenn er BORGWARE zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung von mindestens zwei (2) Wochen zur Nacherfüllung aufgefordert hat und die Frist erfolglos verstrichen ist.

2.6 Ein Selbstbeseitigungsrecht des Kunden sowie eine verschuldensunabhängige Haftung von BORGWARE nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, werden ausgeschlossen.

2.7 BORGWARE übernimmt während der Vertragslaufzeit keine über die Leistungspflichten des Herstellers hinausgehenden Pflichten zur Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung sowie zur Erbringung von Supportleistungen bezogen auf Hardware von Drittanbietern, die dem Kunden als vertragsgegenständliche Leistung im Rahmen einer Hardwaremiete überlassen wird. Für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für Wartungs- und Supportleistungen des Herstellers übernimmt BORGWARE keine Verantwortung.

2.8 Weist die Hardware einen Rechtsmangel auf, so gelten die Regelungen in § 3 Teil III Abschnitt C dieser AGB entsprechend.

§ 3 Vergütung

Höhe und Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW. 

§ 4 Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat die Mietsachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln.

4.2 Der Kunde darf weder Kennzeichnungen noch Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel, Lizenzhinweise, etc. ohne vorherige Zustimmung von BORGWARE entfernen oder verändern.

§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung von Mietlizenzen

5.1 Der Vertrag über eine Hardwaremiete hat mangels abweichender Vereinbarung im jeweiligen gesonderten Vertragswerk oder SOW eine anfängliche verbindliche Mindestlaufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden zweiten vollen Kalenderjahres. Er verlängert sich danach jeweils um ein (1) weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird.

5.2 Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für BORGWARE insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier (4) Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der hierfür durch BORGWARE gesetzten Frist einstellt. Wird der Vertrag durch BORGWARE aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt, behält BORGWARE den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

5.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Teilkündigungen sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

§ 6 Rückgabe

Nach Ende der Mietzeit hat der Kunde BORGWARE die Hardware einschließlich der Handbücher sowie gegebenenfalls bereitgestelltem Zubehör entsprechend der Bereitstellungsdokumentation zurückzugeben.

III. Teil III - Besondere Bedingungen für die Überlassung und Lizenzierung von Software

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Gegenstand

1.1 Die folgenden Besonderen Bedingungen dieses Teils III – Abschnitt A der AGB gelten für die zeitlich unbefristete (Kauf) oder zeitlich begrenzte (Miete) Überlassung und Lizenzierung von Software durch BORGWARE als vertragsgegenständliche Leistung. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Drittsoftware, die BORGWARE dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung überlässt. Überlässt BORGWARE dem Kunden Software als SaaSLösung, gelten hierfür nicht die Besonderen Bedingungen dieses Teils III der AGB., sondern die Besonderen Bedingungen des Teils IV dieser AGB.

1.2 Enthält die von BORGWARE überlassene Software Open Source Komponenten (nachfolgend „OSS“), gelten für deren Nutzung vorrangig die entsprechenden Open Source Lizenzbedingungen, zu deren Einhaltung sich der Kunde verpflichtet. Eine aktuelle Liste der enthaltenen OSS und die jeweils geltenden Lizenzbedingungen werden dem Kunden, soweit durch den Hersteller der Drittsoftware verfügbar, auf Anfrage zur Verfügung gestellt. BORGWARE erbringt über seine eigenen OSS-Lizenzpflichten hinaus keine Unterstützungsleistungen, welche der Erfüllung der OSS-Lizenzpflichten des Kunden dienen.

1.3 Leistungen von BORGWARE im Zusammenhang mit der Installation und Integration der Software beim Kunden, die Einweisung und Schulung der Mitarbeiter des Kunden sowie die Erbringung sonstiger „softwarenaher“ Dienstleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung als zusätzlich von BORGWARE zu erbringende vertragsgegenständliche Leistungen.

§ 2 Lieferumfang

2.1 Die Eigenschaften und Funktionen der Software, Art und Umfang der erworbenen Lizenzen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem jeweils gesonderten Vertragswerk oder dem SOW sowie aus der jeweiligen Produktbeschreibung zur Software. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde die Software in der bei Auslieferung aktuell veröffentlichten Version ausschließlich im Objektcode, je nach vertraglicher Vereinbarung entweder per Download, per Remote-Installation oder auf einem geeigneten Datenträger. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes der Software. Zusammen mit der Software erhält der Kunde ein Benutzerhandbuch. In Abhängigkeit vom jeweiligen Hersteller wird dieses elektronisch und/oder in gedruckter Form sowie in deutscher und/oder englischer Sprache bereitgestellt.

2.2 Sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kunde für die Installation und Integration der Software in seine vorhandene Systemumgebung, für die Einhaltung der Systemvoraussetzungen, für das reibungslose Zusammenspiel zwischen der Software und seiner Hardware sowie für Wechselwirkungen zwischen der gelieferten Software und anderen Programmen des Kunden selbst verantwortlich. Die Erbringung von Dienstleistungen, wie etwa die Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Konfiguration und Integration der Software in seine vorhandene Systemumgebung, bedürfen des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung zur Erbringung entsprechender vertragsgegenständlicher Leistungen.

§ 3 Einräumung von Nutzungsrechten an der Software

3.1 Alle Urheber-, gewerblichen und sonstigen Schutzrechte an der Software (inklusive aller neuen Versionen) stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich BORGWARE oder ihren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält an der Software ausschließlich die im gesonderten Vertragswerk, dem SOW sowie in diesem § 3 Teil III – Abschnitt A, § 1 Teil III – Abschnitt B sowie § 1 Teil III – Abschnitt C dieser AGB beschriebenen einfachen Nutzungsrechte. Mangels abweichender Vereinbarung gelten die folgenden Regelungen zur Reichweite der Nutzungsrechte an der Software dabei entsprechend auch für die Rechte des Kunden an schutzfähigen Arbeitsergebnissen, die BORGWARE für den Kunden im Zusammenhang mit der Überlassung der Software gegebenenfalls erstellt.

3.2 Sofern zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich anders vereinbart, räumt BORGWARE dem Kunden an der überlassenen Software das nicht-ausschließliche, örtlich auf eine Nutzung in den im jeweils gesonderten Vertragswerk oder SOW vereinbarten Ländern beschränkte Recht ein, die Software im Objektcode für die vereinbarten bzw. von beiden Vertragspartnern vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden einzusetzen und zu nutzen. Der Kunde erhält keine Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte am Quellcode der Software.

3.3 Der Kunde darf die Software auf den nach Art und Anzahl in dem jeweils gesonderten Vertragswerk oder SOW vertraglich vereinbarten Kundensystemen speichern und betreiben sowie für die Art und Anzahl von lizenzierten Einheiten (z.B. berechtigte User, Anzahl Belege, etc.) nutzen. Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bzw. die inhaltliche Reichweite der Lizenzen (z.B. die vereinbarten Einsatzzwecke) ergeben sich im Einzelnen aus dem jeweils gesonderten Vertragswerk oder SOW. Im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ist der Kunde berechtigt, die Software im erforderlichen Umfang zu vervielfältigen und die notwendigen Sicherungskopien herzustellen, die als solche zu kennzeichnen sind. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der überlassenen Software dürfen vom Kunden weder entfernt noch verändert werden. Nach Installation einer neuen Version der Software, die dem Kunden z.B. im Rahmen der Nacherfüllung oder Pflege überlassen wird, entfallen die Nutzungsbefugnisse für den vorherigen Programmstand.

3.4 Die Unterlizenzierung, die Vermietung sowie sonstige Formen der zeitlich beschränkten Überlassung der Software an Dritte, die Nutzung im SaaS-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsbetrieb oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software durch oder für Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BORGWARE. Als Dritte gelten mangels ausdrücklich abweichender Regelungen zwischen den Vertragspartnern auch die im Sinne der §§ 15 ff. AktG gesellschaftsrechtlich mit dem Kunden verbundenen Unternehmen.

3.5 Der Kunde ist über den gesetzlich zwingend gestatteten – insbesondere den durch § 69d UrhG geregelten – Umfang hinaus nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder umzugestalten. Die Disassemblierung und Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur in den zwingenden Grenzen des § 69e UrhG zulässig und wenn BORGWARE trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist freiwillig zur Verfügung stellt. Sonstige Änderungen sowie insbesondere andere Nutzungs- und Verwertungsformen der Software sind, soweit diese jeweils über die jeweils konkret vorgesehene Art und Weise oder den vorgesehenen Umfang hinausgehen, ausdrücklich untersagt.

3.6 Erhält der Kunde Software zu Testzwecken, beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Kunden auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Software und ihrer Eignung für die betrieblichen Zwecke des Kunden dienen. Darüberhinausgehende Nutzungshandlungen, insbesondere der produktive Betrieb, sind ebenso unzulässig wie die Erstellung von Kopien (auch Sicherungskopien), die Bearbeitung und die Dekompilierung der Software. Im Übrigen gelten die Nutzungsbedingungen dieses § 3 Teil III – Abschnitt A dieser AGB auch für Test-Lizenzen. Nach Ablauf des vereinbarten Testzeitraums hat der Kunde die Software vollständig und unwiederbringlich von seinen IT-Systemen zu löschen und BORGWARE die Löschung auf entsprechende Aufforderung schriftlich zu bestätigen.

3.7 Jede Nutzung der Software über die vereinbarten Bedingungen hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BORGWARE. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, stellt BORGWARE dem Kunden die für die weitergehende Nutzung anfallende Vergütung gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste (auch rückwirkend) in Rechnung. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsbefugnisse betrifft, BORGWARE im Voraus anzuzeigen.

3.8 BORGWARE ist berechtigt, die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs durch den Kunden durch den Einsatz technischer Mittel (z.B. Abfrage von Lizenzschlüsseln nach Ablauf bestimmter Zeiträume, Übermittlung anonymer Performancedaten, etc.) sowie durch eine Vermessung der vereinbarten Lizenzparameter sicherzustellen und zu überprüfen. Eine Vermessung erfolgt im Regelfall nicht öfter als einmal im Kalenderjahr; darüber hinaus können zusätzliche Kontrollen erfolgen, wenn der konkrete Verdacht einer Lizenzverletzung besteht. Stellt BORGWARE dem Kunden ein entsprechendes Tool zur Verfügung, wird der Kunde die Vermessung innerhalb von längstens zwei (2) Wochen selbst durchführen und BORGWARE die Prüfungsergebnisse vollständig und unverändert zur Verfügung stellen. BORGWARE verpflichtet sich, alle bei der Überprüfung erlangten Informationen, die nicht die Software betreffen, geheim zu halten. Eine Mitteilung von Prüfergebnissen insbesondere an den Hersteller oder Reseller der Software eines betroffenen Drittprodukts ist zulässig. Ergibt eine Überprüfung, dass der Kunde die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte verletzt oder überschritten hat, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung und ist zu einer entsprechenden Nachlizenzierung verpflichtet. Weitergehende Rechte von BORGWARE, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben vorbehalten.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Höhe und Fälligkeit der vereinbarten Lizenz- und Nutzungsgebühren ergeben sich aus dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk oder SOW.

4.2 Lizenzgebühren für Kauflizenzen werden dem Kunden mit Lieferung der Software in Rechnung gestellt, sofern zwischen den Vertragspartnern nicht abweichend vereinbart. 

B. Softwarekauf (Kauflizenz)

§ 1 Nutzungsrechte

1.1 Für die Einräumung von Nutzungsrechten gelten die Regelungen in § 3.2 Teil III – Abschnitt A dieser AGB mit der zusätzlichen Maßgabe, dass die Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt eingeräumt werden.

1.2 Die Rechteeinräumung erfolgt zudem aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Lizenzgebühr.

1.3 Eine Weitergabe der zur dauerhaften Nutzung erworbenen Software an Dritte ist nur in Form der Veräußerung der Vertragssoftware zulässig, bei der der Vertragspartner (i) sämtliche Nutzungsrechte an der Vertragssoftware an den Dritten überträgt, (ii) die Nutzung der Vertragssoftware vollständig einstellt und (iii) keine Kopien der Vertragssoftware und/oder von Updates/Upgrades zurückbehält. Der Erschöpfungsgrundsatz bleibt unberührt.

1.4 Der Kunde wird gegenüber BORGWARE auf deren Nachfrage schriftlich versichern, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten überlassen und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.

1.5 Für Drittprodukte können insoweit abweichende Regelungen gelten. 

§ 2 Mängelrechte, Sachmängel bei Kauflizenzen

2.1 Der Kunde wird BORGWARE Mängel der Software unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung in nachvollziehbarer Form schriftlich, per E-Mail oder über ein gegebenenfalls zur Verfügung gestelltes Ticketsystem melden. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln. Hierzu können die Anfertigung und Überlassung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderen zur Veranschaulichung des Mangels geeigneten Informationen und Unterlagen gehören. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.

2.2 BORGWARE übernimmt die Gewähr dafür, dass die Software (einschließlich der Dokumentation) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die in der Produktbeschreibung/Leistungsbeschreibung und im Benutzerhandbuch beschriebenen Eigenschaften und Funktionalitäten aufweist und der vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2.3 Ansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden können. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die aus einer unsachgemäßen Bedienung der Software durch den Kunden, aus der Systemumgebung des Kunden, aus unvollständigen, nicht korrekten oder nicht den Anforderungen entsprechenden Daten oder aus sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Kunden resultieren. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde die von BORGWARE vorgegebenen Systemvoraussetzungen und Einsatzbedingungen einhält und die Software nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. in einer anderen Systemumgebung) nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

2.4 Soweit ein Mangel der überlassenen Software vorliegt, leistet BORGWARE Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl von BORGWARE durch Nachlieferung einer mangelfreien Software oder Beseitigung des Mangels erfolgt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass BORGWARE dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen (Workaround).

2.5 Schlägt die Beseitigung von Mängeln der überlassenen Software endgültig fehl (mindestens zwei (2) Nacherfüllungsversuche je Mangel) oder wird sie von BORGWARE endgültig verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Software und der Vielgestaltigkeit möglicher Mangelursachen können auch mehr als zwei (2) Nacherfüllungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Software von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht.

2.6 Im Falle eines berechtigten Rücktritts hat der Kunde die Software unverzüglich dauerhaft zu deinstallieren. Die Deinstallationspflicht erfasst die überlassene Software (einschließlich Software, die im Rahmen der Nacherfüllung, beispielsweise durch Updates/Upgrades überlassen wurde).

2.7 Erbringt BORGWARE Leistungen bei der Mangelsuche und/oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann BORGWARE hierfür vom Kunden eine gesonderte Vergütung nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein durch den Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder BORGWARE nicht zugerechnet werden kann. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn den Kunden kein Verschulden trifft, insbesondere, weil für ihn nicht erkennbar war, dass ein Mangel der Software nicht vorlag und er alle ihm erkennbaren Informationen zum vermeintlichen Mangel mitgeteilt hatte.

2.8 Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten ausschließlich die Regelungen in § 17 Teil I dieser AGB.

2.9 Für Mängel von Drittprodukten, die der Kunde nicht von BORGWARE, sondern direkt vom Hersteller bezieht, übernimmt BORGWARE keine Gewähr. Bei Mängeln von Drittprodukten (z.B. Datenbanken), die BORGWARE auf eigene Rechnung an den Kunden liefert, wird BORGWARE nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden zur eigenen Geltendmachung abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen BORGWARE bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten erfolglos bleibt oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz des Herstellers bzw. Vorlieferanten, aussichtslos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen BORGWARE gehemmt. Soweit BORGWARE die Ansprüche des Kunden selbst befriedigt, fallen an den Kunden abgetretene Mängelansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten an BORGWARE zurück (Rückabtretung).

§ 3 Rechtsmängel bei Kauflizenzen

3.1 BORGWARE gewährleistet, dass die dem Kunden überlassene Software frei von Schutzrechten Dritter ist, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei.

3.2 Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die Software gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde BORGWARE hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. BORGWARE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten – soweit rechtlich möglich – gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht BORGWARE von dieser Berechtigung Gebrauch, wird der Kunde BORGWARE bei der Rechtsverteidigung in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.

3.3 Weist die Software bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel auf, verschafft BORGWARE dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. BORGWARE kann die betroffene Software alternativ auch modifizieren oder gegen gleichwertige Software austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine von BORGWARE unentgeltlich zur Verfügung gestellte aktuellere Version der Software benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.

3.4 BORGWARE wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 17 Teil I dieser AGB von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von BORGWARE zu vertretenden Rechtsmangel an der vom Kunden vertragsgemäß genutzten Software beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in § 2 Teil III – Abschnitt B dieser AGB entsprechend.

3.5 BORGWARE haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche eines Dritten aufgrund vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen darauf beruhen, dass die Software vom Kunden geändert oder unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Einsatzbedingungen oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt wurde.

C. Softwaremiete (Mietlizenz bzw. Subscription)

§ 1 Nutzungsrechte

Für die Einräumung von Nutzungsrechten gelten die Regelungen in § 3.2 Teil III – Abschnitt A dieser AGB mit der zusätzlichen Maßgabe, dass die Nutzungsrechte zeitlich begrenzt auf den zwischen den Vertragspartnern im jeweiligen gesonderten Vertragswerk oder SOW vereinbarten Nutzugszeitraum der Software eingeräumt werden.

§ 2 Mängelrechte, Sachmängel bei Mietlizenzen

2.1 BORGWARE übernimmt die Gewähr dafür, dass die Software während der vereinbarten Vertragslaufzeit die in der Produktbeschreibung und im Benutzerhandbuch beschriebenen Eigenschaften und Funktionalitäten aufweist und der vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.

2.2 BORGWARE wird dem Kunden die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet insbesondere nicht die Anpassung der Software an eine geänderte Systemumgebung oder an geänderte Einsatzbedingungen beim Kunden.

2.3 Sollte während der Laufzeit einer Mietlizenz ein Mangel auftreten, wird BORGWARE diesen innerhalb angemessener Frist beheben. Für die Mängelbehebung gelten die Besonderen Bedingungen zur Softwarepflege (vgl. Teil V dieser AGB) entsprechend. Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl und stellt dies für den Kunden einen wichtigen Grund dar, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Eine Kündigung aufgrund eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu.

2.4 Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten ausschließlich die Regelungen in § 17 Teil I dieser AGB.

2.5 Das Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB steht dem Kunden erst dann zu, wenn er BORGWARE zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung von mindestens zwei (2) Wochen zur Nacherfüllung aufgefordert hat und die Frist erfolglos verstrichen ist.

2.6 Ein Selbstbeseitigungsrecht des Kunden sowie eine verschuldensunabhängige Haftung von BORGWARE nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, werden ausgeschlossen.

2.7 BORGWARE übernimmt während der Vertragslaufzeit keine über die Leistungspflichten des Herstellers hinausgehenden Pflichten zur Instandhaltung, Instandsetzung und Pflege sowie zur Erbringung von Supportleistungen bezogen auf Drittsoftware, die dem Kunden als vertragsgegenständliche Leistung im Rahmen einer Mietlizenz überlassen wird. Updates für Drittsoftware werden dem Kunden überlassen, sofern und sobald diese durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Für die Installation von Updates ist der Kunde selbst verantwortlich, sofern zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für Pflege- und Supportleistungen sowie Updates des Herstellers übernimmt BORGWARE keine Verantwortung.

§ 3 Rechtsmängel bei Mietlizenzen

3.1 Weist die Software während der Vertragslaufzeit einen Rechtsmangel auf, verschafft BORGWARE dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. BORGWARE kann die betroffene Software alternativ auch modifizieren oder gegen gleichwertige Software austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde eine von BORGWARE unentgeltlich zur Verfügung gestellte aktuellere Version der Software benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass die Nutzung der aktuelleren Version für ihn unzumutbar ist.

3.2 Im Übrigen gelten für die Regelungen bei Schutzrechtsverletzungen in den §§ 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5 Teil III – Abschnitt B dieser AGB entsprechend.

3.3 Die Regelungen in § 2.7 Teil III – Abschnitt C dieser AGB gelten entsprechend.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Bei der Überlassung von Mietlizenzen fallen laufende Lizenzgebühren an, die die Vergütung für die Pflege- und Supportleistungen inkludieren. Die laufenden Lizenzgebühren werden dem Kunden jeweils zu Beginn einer Vertragsperiode in Rechnung gestellt.

§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigung von Mietlizenzen

5.1 Der Vertrag über eine Mietlizenz hat mangels abweichender Vereinbarung im jeweiligen gesonderten Vertragswerk oder SOW eine anfängliche verbindliche Mindestlaufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden zweiten vollen Kalenderjahres. Er verlängert sich danach jeweils um ein (1) weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird.

5.2 Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für BORGWARE insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier (4) Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der hierfür durch BORGWARE gesetzten Frist einstellt. Wird der Vertrag durch BORGWARE aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt, behält BORGWARE den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

5.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Teilkündigungen einzelner Mietlizenzen des jeweiligen gesonderten Vertragswerks oder SOW sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

5.4 Nach Beendigung des Vertrages über eine Mietlizenz hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen und die gegebenenfalls erhaltenen Datenträger und erstellten Sicherungskopien herauszugeben oder zu vernichten. Auf Verlangen von BORGWARE hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

IV. Teil IV - Besondere Bedingungen für die Erbringung von SaaS- und Hostingleistungen

§ 1 Geltungsbereich und Änderungen der Besonderen Bedingungen

1.1 Die folgenden Besonderen Bedingungen für die Überlassung von Software im Rahmen eines Software-as-a-Service (nachfolgend „SaaS-Modell“) regeln die zeitlich begrenzte Überlassung von Software an den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet als vertragsgegenständliche Leistung.

1.2 Gegenstand des SaaS-Vertrages ist die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung und Lizenzierung der Software zur Online-Nutzung durch den Kunden über das Internet inklusive der Erbringung von Supportleistungen nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen in Teil V dieser AGB gegen Zahlung einer einheitlichen Nutzungsgebühr. Soweit es sich bei der vertragsgegenständlichen Leistung um ein SaaS-Produkt eines Drittanbieters handelt, erbringt BORGWARE über die Leistungspflichten des Herstellers hinausgehende Supportleistungen nur, sofern diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wurde.

1.3 BORGWARE ist berechtigt, SaaS-Verträge während ihrer Laufzeit anzupassen, solange hierdurch das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht unangemessen zu Lasten des Kunden verändert wird. Neufassungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail unter Hervorhebung der Änderungen mitgeteilt. Sie werden wirksam, wenn der Kunde der Neufassung nicht innerhalb von sechs (6) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf die Folgen seines Untätigbleibens wird der Kunde bei Mitteilung der Anpassungen ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde der Neufassung, setzt sich das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort, kann von BORGWRARE aber mit einer Frist von drei (3) Monaten außerordentlich gekündigt werden.

1.4 BORGWARE kann nach eigenem Ermessen die Erbringung von Leistungen aussetzen oder Leistungen ändern, um geltendes Recht einzuhalten. Sollte BORGWARE aufgrund von Änderungen des geltenden Rechts nicht in der Lage sein, Leistungen weiterhin zu erbringen, stellt dies hinsichtlich der betroffenen Leistungen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung für BORGWARE dar.

§ 2 Leistungsumfang und Verfügbarkeit der Software

2.1 Bestandteil der vereinbarten SaaS-Leistungen ist neben der Überlassung der Software gegebenenfalls auch die Zurverfügungstellung von Hardwareressourcen und Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden während der Vertragslaufzeit (Hosting). BORGWARE ist berechtigt, die Leistungen durch einen externen Cloud Service bzw. Hosting Provider als Subunternehmer erbringen zu lassen. Auswahl und Anpassungen der zur Erbringung der Hostingleistungen eingesetzten Komponenten liegen im pflichtgemäßen Ermessen von BORGWARE bzw. ihres Subunternehmens.

2.2 BORGWARE erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik. Die Umsetzung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger regulatorischer Anforderungen sowie von technischen Anforderungen aus Standards und Normen sind nur dann und insoweit vom Leistungsumfang umfasst, als dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wird.

2.3 BORGWARE stellt dem Kunden die Software während der Laufzeit des jeweiligen gesonderten Vertragswerks im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Eine körperliche Überlassung der Software an den Kunden – zeitweise oder auf Dauer – findet nicht statt. Der Zeitpunkt der Zurverfügungstellung eines Updates der Software liegt im pflichtgemäßen Ermessen von BORGWARE. Updates für Drittsoftware werden dem Kunden bereitgestellt, sofern und sobald diese durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

2.4 BORGWARE gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software (inklusive des Zugriffs auf die vom Kunden gespeicherten Daten) am Übergabepunkt (d.h. am Routerausgang des von BORGWARE beauftragten Rechenzentrums) von 97 % im Kalenderjahresmittel, soweit nicht in dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk oder SOW abweichend vereinbart. Nichtverfügbarkeit im Sinne dieses § 2 Teil IV dieser AGB ist anzunehmen, wenn die Software aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich von BORGWARE liegen, dem Kunden nicht zur Verfügung steht. Nichtverfügbarkeit ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die Software aufgrund von

a) Fehlbedienung oder vertragswidriger Nutzung des Kunden,

b) geplanten und angekündigten Pflegearbeiten,

c) technischen Problemen außerhalb des Einflussbereichs von BORGWARE (z.B. bei der Internetanbindung außerhalb des Rechenzentrums),

d) unvermeidbaren und/oder unvorhersehbaren Ausfällen im Rechenzentrum des von BORGWARE beauftragten Providers,

e) Viren-, Hacker- oder sonstigen Cyberangriffen, wenn und soweit BORGWARE dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen hat, oder

f) höherer Gewalt

nicht erreichbar oder nutzbar ist. BORGWARE wird geplante Pflegearbeiten an der Software dem Kunden mit angemessener Vorlaufzeit ankündigen. Insgesamt darf die Dauer geplanter Pflegearbeiten innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten des Kunden zehn (10) Stunden im Monat nicht überschreiten.

2.5 BORGWARE kann den Zugang des Kunden zur Software zeitweise beschränken, sofern die Sicherheit des Betriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Abwehr von Gefahren für die Kundendaten dies erfordern. BORGWARE wird bei einer solchen Entscheidung auf die berechtigten Interessen des Kunden angemessen Rücksicht nehmen, den Kunden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich unterrichten und alles Zumutbare unternehmen, um die Zugangsbeschränkung so schnell wie möglich wieder aufzuheben.

2.6 BORGWARE stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit gegebenenfalls Speicherplatz zur Speicherung seiner mit der Software verarbeiteten Daten zur Verfügung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Speicherplatz zu anderen als den vereinbarten Vertragszwecken zu nutzen oder einem Dritten ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

2.7 Soweit zum vereinbarten Leistungsumfang das Backup von Daten gehört, wird BORGWARE im vereinbarten Turnus Datensicherungen vornehmen und die Daten des Kunden durch entsprechende Maßnahmen und Vorkehrungen gegen Verlust, Manipulation und den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern. BORGWARE treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten dagegen keine Verwahrungs- bzw. Archivierungspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen ist der Kunde selbst verantwortlich.

§ 3 Einräumung von Nutzungsrechten

3.1 Soweit dem Kunden nicht ausdrücklich Nutzungsrechte eingeräumt werden, stehen alle urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte sowie Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an Software ausschließlich BORGWARE oder den für die Leistungserbringung einbezogenen Drittanbietern zu.

3.2 Der Kunde erhält mit vollständiger Zahlung der hierfür fälligen Vergütung das zeitlich auf die in dem jeweils gesonderten Vertragswerk oder SOW vertraglich vereinbarte Laufzeit begrenzte, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software für seine geschäftlichen Zwecke im Rahmen des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs zu nutzen. Die für die Software geltenden Lizenzparameter, die den vereinbarten Nutzungsumfang spezifizieren und begrenzen, ergeben sich ebenfalls aus dem jeweils gesonderten Vertragswerk oder SOW. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, die Software für geschäftliche Zwecke Dritter zu nutzen oder von Dritten für sich nutzen zu lassen, Dritten zugänglich zu machen oder an Dritte weiterzugeben. Als Dritte gelten mangels abweichender Regelungen auch die im Sinne der §§ 15 ff. AktG gesellschaftsrechtlich mit dem Kunden verbundenen Unternehmen. Im Übrigen gelten zur Einräumung von Nutzungsrechten an der Software die Regelungen des § 3 Teil III – Abschnitt A dieser AGB.

3.3 Der Kunde räumt BORGWARE alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den von ihm übermittelten Daten ein, insbesondere zur Speicherung und Verarbeitung seiner Daten.

§ 4 Verantwortung und Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde erbringt alle für den Zugriff auf und die Nutzung der Software erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen, insbesondere die in diesem § 4 Teil IV dieser AGB, in § 6 Teil I dieser AGB und im jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW im Einzelnen ausdrücklich aufgeführten.

4.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die für den Zugriff auf und die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlichen technischen Mindestanforderungen an die von ihm eingesetzte IT-Infrastruktur und die Performance seiner Internetanbindung erfüllt sind. Der Kunde darf für den Zugriff keine Programme verwenden, die das Funktionieren der Software gefährden oder beeinträchtigen können. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, mit anderen als den von BORGWARE oder dem jeweiligen Drittanbieter dafür vorgesehenen Programmen und technischen Mitteln auf die Software und seine Daten zuzugreifen.

4.3 Es ist dem Kunden untersagt, seine Zugangsdaten zur Software an unbefugte Dritte weiterzugeben. Alle Zugangsdaten sind geschützt aufzubewahren, so dass Dritte darauf nicht zugreifen können. Der Kunde wird BORGWARE unverzüglich benachrichtigen, sofern der Verdacht besteht, dass unbefugte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben könnten.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Gesetze, insbesondere zum Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Strafrecht, etc. einzuhalten und keine rechtswidrigen, gegen geltende Gesetze verstoßenden oder Rechte Dritter verletzenden Daten oder Inhalte hochzuladen und zu speichern. Hierzu zählen insbesondere Inhalte, die andere Personen verleumden, diskriminieren, bedrohen, belästigen oder in ihrem Recht auf Privatsphäre oder ihrem Persönlichkeitsschutz verletzen. Der Kunde verpflichtet sich, jedwede Tätigkeit zu unterlassen, die geeignet ist, den Betrieb der Software oder der dahinterstehenden technischen Infrastruktur zu beeinträchtigen und/oder übermäßig zu belasten.

4.5 Bei einem Verstoß des Kunden gegen gesetzliche Vorschriften oder seine vertraglichen, insbesondere in diesem § 4 Teil IV der AGB geregelten Pflichten sowie bei dem begründeten Verdacht einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung der Software, ist BORGWARE berechtigt, – selbst oder durch den jeweiligen Drittanbieter - je nach Art und Schwere des Verstoßes Inhalte zu löschen oder den Zugang des Kunden oder einzelner Nutzer zur Software vorübergehend zu sperren. Bei der Entscheidung über die vorgenannten Maßnahmen wird BORGWARE die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. BORGWARE wird den Kunden über eine Löschung oder Sperrung möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach Ergreifen der Maßnahme unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe, soweit dies rechtlich zulässig ist, unterrichten.

4.6 Zusätzliche Aufwendungen, die bei BORGWARE durch unterbliebene, verzögerte oder nicht ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden entstehen, durch falsche Handhabung der Software oder fehlerhafte, unvollständige, widersprüchliche, veraltete oder nicht den Anforderungen von BORGWARE entsprechende Daten, werden dem Kunden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. Weitergehende Rechte von BORGWARE bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Gewährleistung, Haftung und Verjährung

5.1 Zur Gewährleistung und Haftung gelten die Regelungen der §§ 2 und 3 Teil III – Abschnitt C inklusive der dortigen Verweise sowie die §§ 16 bis 18 Teil I dieser AGB entsprechend.

5.2 Ordnungsgemäß gerügte Mängel der Software und der Hostingleistungen werden gemäß den Regelungen in § 5.1 Teil IV dieser AGB während der Laufzeit der entsprechenden vertragsgegenständlichen Leistung innerhalb angemessener Frist behoben.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Für die Überlassung der Software und die Erbringung der sonstigen in dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. dem SOW geschuldeten Leistungen fällt eine Nutzungsgebühr an. Die Nutzungsgebühr wird dem Kunden von BORGWARE zu Beginn einer Vertragsperiode im Voraus in Rechnung gestellt. Die Höhe der Nutzungsgebühr und die weiteren Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. dem SOW.

6.2 Bei notwendigen Änderungen oder Erweiterungen der für das Hosting eingesetzten Komponenten und Ressourcen (z.B. einer Aufstockung der vereinbarten Rechenkapazitäten aufgrund eines gestiegenen Datenvolumens des Kunden) informiert BORGWARE den Kunden über die bevorstehende Änderung und passt den auf das Hosting entfallenden Teil der Nutzungsgebühr entsprechend an. BORGWARE ist im Übrigen berechtigt, die Höhe der Hostinggebühren auch dann angemessen anzupassen, wenn und soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, durch BORGWARE nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände, z.B. aufgrund gestiegener Rechenzentrumskosten, neuer technischer Entwicklungen (z.B. Erfordernis der Lizenzierung von Upgrades der Systemsoftware), neuer Sicherheitsbestimmungen oder neuer gesetzlicher Anforderungen erhöhen. Hierdurch entstehende zusätzliche Hostinggebühren werden unmittelbar wirksam und zur Zahlung fällig. § 13.5 Teil I dieser AGB bleibt unberührt.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

7.1 Mangels abweichender Vereinbarung im jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW hat der Vertrag zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung eine anfängliche verbindliche Mindestlaufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden zweiten vollen Kalenderjahres. Er verlängert sich danach jeweils um ein (1) weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird. Die Regelungen in § 8 Teil IV dieser AGB bleiben unberührt.

7.2 Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für BORGWARE insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier (4) Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der hierfür durch BORGWARE gesetzten Frist einstellt. Wird der Vertrag durch BORGWARE aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt, behält BORGWARE den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

7.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Teilkündigungen sind ausgeschlossen.

7.4 Mit Beendigung des jeweiligen gesonderten Vertragswerks bzw. SOW hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistung endet automatisch das Nutzungsrecht des Kunden an der Software.

7.5 Vorbehaltlich § 8 Teil IV dieser AGB wird BORGWARE den Kunden bei Vertragsende auf entsprechende Aufforderung beim Export und bei der Migration seiner gehosteten Drittanwendungen und Daten in angemessenem Umfang gegen aufwandsbezogene Vergütung unter Anwendung des vereinbarten Tagessatzes unterstützen. Insbesondere wird BORGWARE dem Kunden die gehosteten Daten in einem üblichen und maschinenlesbaren Format bereitstellen. Der Kunde hat die Anfrage zur Datenbereitstellung spätestens dreißig (30) Kalendertage nach Vertragsende schriftlich oder per E-Mail an BORGWARE zu richten. BORGWARE ist nicht verpflichtet, die Daten des Kunden darüber hinaus zu speichern, zu archivieren und/oder für den Zugriff durch den Kunden vorzuhalten. BORGWARE wird die Daten des Kunden nach Ablauf der dreißig (30) Kalendertage unwiederbringlich löschen, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. BORGWARE haftet nicht für Datenverluste, die durch das Versäumnis des Kunden entstehen, die Datenbereitstellung rechtzeitig anzufordern oder seine Daten nach ihrer Übergabe eigenverantwortlich zu sichern.

§ 8 Wechsel und parallele Nutzung von Diensten (Cloud Switching)

8.1 Sofern BORGWARE dem Kunden SaaS- oder Hostingleistungen als vertragsgegenständliche Leistungen zur Verfügung stellt, gelten für einen Wechsel des Dienstes die folgenden Regelungen.

8.2 Unbeschadet der dem Kunden nach den Regelungen in § 7 Teil IV dieser AGB und den in dem jeweiligen Vertragswerk bzw. SOW eingeräumten Kündigungsrechten ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bedingungen vertragsgegenständliche Leistungen im Hinblick auf SaaS-Leistungen ganz oder teilweise zu beenden und zu einem anderen Anbieter zu wechseln, der die gleiche Dienstart anbietet. Unter einem Wechsel im Sinne dieses § 8 Teil IV dieser AGB fällt auch ein Wechsel auf eine eigene IT-Infrastruktur des Kunden (Insourcing) sowie eine Löschung der exportierbaren Daten des Kunden. Die im Rahmen des Wechsels übertragbaren bzw. exportierbaren Datenkategorien ergeben sich, soweit möglich, aus einer Anlage zu dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. dem SOW. Das Recht des Kunden zu einem Wechsel besteht nicht, wenn die SaaS-Leistung dem Kunden zeitlich begrenzt zu Testzwecken bereitgestellt wurde.

8.3 Der Kunde hat das Recht, mit einer Frist von zwei (2) Monaten durch eine eindeutig formulierte, schriftliche Absichtserklärung gegenüber BORGWARE den Wechsel und den Prozess zur Beendigung der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistung einzuleiten (nachfolgend „Ankündigungsfrist“). Dieses Recht besteht auch während der gegebenenfalls im jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. dem SOW oder in diesen AGB vereinbarten initialen Mindestlaufzeit und den anschließenden Verlängerungsperioden. Macht der Kunde von seinem Wechselrecht vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit Gebrauch, wird das im jeweiligen Vertragswerk bzw. im SOW vereinbarte Wechselentgelt fällig, da durch den Wechsel BORGWARE entsprechende Kosten unmittelbar entstehen. Zudem wird eine Abstandszahlung fällig, welche sich auf 50 % der Vergütung beläuft, welche bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit vom Kunden aufgrund der vertraglich vereinbarten Vergütung geschuldet wäre.

8.4 Der Kunde teilt BORGWARE spätestens bis zum Ablauf der Ankündigungsfrist folgende Informationen schriftlich oder in Textform mit:

a) welche Art des Wechsels der Kunde durchführen will;

b) die Teile der vertragsgegenständlichen SaaS-Leistungen und/oder Daten bzgl. derer der Wechsel durchgeführt werden soll;

c) die für die Durchführung des Wechsels relevanten technischen Informationen sowie gegebenenfalls die Kontaktdaten des neuen Anbieters.

8.5 BORGWARE wird den Kunden oder seinen Dienstleister auf ein entsprechendes Verlangen innerhalb eines Übergangszeitraums von dreißig (30) Kalendertagen ab Ablauf der Ankündigungsfrist bei dem Wechsel angemessen unterstützen und dem Kunden auf Verlangen alle notwendigen Informationen (insbesondere Informationen über bekannte Risiken des Wechsels) bereitstellen. Während des Übergangszeitraums wird BORGWARE die Leistungserbringung vertragsgemäß fortsetzen und für eine kontinuierliche Sicherheit der Daten des Kunden sorgen. Ist ein Wechsel innerhalb des Übergangszeitraums von dreißig (30) Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt BORGWARE dem Kunden einen alternativen Übergangszeitraum mit, dessen Dauer sieben (7) Monate nicht überschreiten darf. Der Kunde hat seinerseits das Recht, den Übergangszeitraum durch einseitige Erklärung spätestens zum Ablauf des initialen Übergangszeitraums von dreißig (30) Kalendertagen einmalig um einen Zeitraum zu verlängern, den er für angemessen hält, maximal jedoch um drei (3) Monate.

8.6 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde während eines unmittelbar an das Ende des Übergangszeitraums anschließenden Abrufzeitraums von weiteren dreißig (30) Kalendertagen die Möglichkeit, seine exportierbaren Daten abzurufen.

8.7 Nachdem der Wechsel erfolgreich vollzogen worden ist, ist das entsprechende Vertragswerk bzw. SOW insoweit beendet. Der Wechsel ist erfolgreich vollzogen

a) nach Ablauf (i) der Ankündigungsfrist, (ii) des Übergangszeitraums gemäß § 8.5 Teil IV dieser AGB und (iii) des Abrufzeitraums gemäß § 8.6 Teil IV dieser AGB sowie

b) nach schriftlicher Mitteilung des Kunden, dass der Wechsel vollständig und erfolgreich abgeschlossen wurde.

Abweichend hiervon ist das entsprechende gesonderte Vertragswerk bzw. SOW bereits nach Ablauf der Ankündigungsfrist beendet, sofern der Kunde erklärt, lediglich seine exportierbaren Daten nach Ende des gesonderten Vertragswerks bzw. SOW löschen zu wollen. BORGWARE wird den Kunden über die Beendigung des gesonderten Vertragswerks bzw. SOW unterrichten. Alle direkt durch den Kunden generierten oder sich direkt auf den Kunden beziehenden exportierbaren Daten werden mangels abweichender Absprachen nach Vertragsende durch BORGWARE gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

8.8 Solange und soweit das gesonderte Vertragswerk bzw. SOW nicht beendet ist, behält BORGWARE den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die in dem gesonderten Vertragswerk bzw. SOW vereinbarten Vergütungsanpassungen bzw. zusätzlichen Vergütungspflichten im Falle einer Vertragsbeendigung während der vereinbarten Mindestlaufzeit bleiben hiervon unberührt. Über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Unterstützungsleistungen durch BORGWARE im Verantwortungsbereich des Kunden werden dem Kunden auf Basis des vereinbarten Tagessatzes von BORGWARE in Rechnung gestellt.

8.9 Sofern der Kunde statt eines Wechsels den Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters parallel zu SaaS-Leistungen von BORGWARE nutzen möchte, wird BORGWARE die Sicherheit der Daten des Kunden sowie die Kontinuität und vertragsmäßige Funktion der SaaS-Leistungen aufrechterhalten. Die zwischen den beiden Diensten übertragbaren Datenkategorien ergeben sich, soweit möglich, aus einer Anlage zum jeweiligen Vertragswerk bzw. SOW. 

V. Teil V - Besondere Bedingungen für die Erbringung von Pflege- und Supportleistungen sowie gegebenenfalls Wartungsleistungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Bedingungen für die Erbringung von Pflege- und Supportleistungen sowie gegebenenfalls Wartungsleistungen regeln die Erbringung von Pflege- und Supportleistungen (nachfolgend auch einheitlich „Pflegeleistungen“) durch BORGWARE als vertragsgegenständliche Leistungen.

1.2 Die der Pflege unterliegende Software, Art und Umfang der Pflegeleistungen sowie die Höhe der Vergütung werden im jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW von BORGWARE näher spezifiziert.

1.3 Nutzt der Kunde als vertragsgegenständliche Leistung eine Software im Rahmen einer Mietlizenz oder einer SaaS-Leistung, bilden die Pflege und Supportleistungen, soweit diese bei Software von Drittanbietern durch BORGWARE erbracht werden, einen integralen, nicht separat kündbaren Bestandteil der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung der entsprechenden vertragsgegenständlichen Leistungen. Nutzt der Kunde als vertragsgegenständliche Leistung insbesondere eine Software im Rahmen einer Kauflizenz, ist eine gesonderte zu vergütende Vereinbarung hinsichtlich der von BORGWARE zu erbringenden Pflege- und Supportleistungen erforderlich.

1.4 Soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren übernimmt BORGWARE keine über die Leistungspflichten des Herstellers hinausgehenden Pflichten zur Pflege sowie zur Erbringung von Supportleistungen bezogen auf Drittsoftware, die dem Kunden als vertragsgegenständliche Leistung überlassen wird. In Bezug auf die über BORGWARE erworbene oder lizenzierte Software von Drittanbieter ist grundsätzlich der jeweilige Drittanbieter für die Pflege sowie Supportleistungen verantwortlich. Für Pflege- und Supportleistungen des Drittanbieters übernimmt BORGWARE keine Verantwortung.

§ 2 Umfang der Pflegeleistungen

2.1 Soweit BORGWARE Pflegeleistungen erbringt, sind von der pauschalen Pflegegebühr abgegolten:

a) Telefon- und E-Mail-Support sowie, falls ausdrücklich vereinbart, Vor-OrtSupport während der üblichen Geschäftszeiten von BORGWARE;

b) gegebenenfalls Analyse und Behebung von Fehlern der Software;

c) gegebenenfalls Zurverfügungstellung von verfügbaren Updates der Software, soweit diese BORGWARE vom jeweiligen Hersteller des Drittprodukts bereitgestellt werden.

2.2 Sämtliche Pflegeleistungen werden per Fernzugriff (remote) oder, falls ausdrücklich vereinbart, Vor-Ort-Support und zu den üblichen Geschäftszeiten von BORGWARE (Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr CET, mit Ausnahme von Feiertagen in Baden-Württemberg sowie des 24. und 31. Dezembers eines Jahres) erbracht.

2.3 Die Überlassung von Updates erfolgt im Objektcode, eine Überlassung des Quellcodes von Updates ist nicht geschuldet. Sofern der Kunde die Software nicht im Rahmen eines SaaS-Modells nutzt, ist er mangels abweichender Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern für die Installation von Updates selbst verantwortlich. Überlassene Updates darf der Kunde im Rahmen der für die Software vereinbarten Lizenzparameter nutzen. Der Kunde wird jedes ihm überlassene Update auf seine Fehlerfreiheit prüfen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Mit Start der produktiven Nutzung des Updates erlöschen die Rechte an der durch das Update ersetzten Softwareversion.

2.4 Ein von BORGWARE zu beseitigender Fehler liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung in der von BORGWARE empfohlenen Hard- und Softwareumgebung die vereinbarten Eigenschaften und Funktionen nicht erfüllt und sich dies auf deren Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unwesentlich auswirkt. BORGWARE wird reproduzierbare Fehler der Software nach ordnungsgemäßer Meldung und genauer Beschreibung des Fehlers durch den Kunden innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder durch Überlassung eines Patches, Updates oder Workarounds beseitigen.

2.5 Der Telefon- und E-Mail-Support dient der Unterstützung des Kunden bei technischen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software, die der Kunde nicht selbst lösen kann, sowie der Meldung von Fehlern und sonstigen Störungen. Sofern BORGWARE ein Ticketsystem zur Verfügung stellt, wird der Kunde zur Fehlermeldung vorrangig dieses Ticketsystem nutzen. Der Support steht dem Kunden während der üblichen Geschäftszeiten von BORGWARE zur Verfügung. Kein Bestandteil des Supports ist insbesondere die fachliche und organisatorische Beratung des Kunden beim Einsatz der Software.

2.6 Soweit und solange der Kunde aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit BORGWARE in Ausnahmefällen auch Supportleistungen für mitgelieferte Drittprodukte von BORGWARE bezieht und bezahlt, ist er berechtigt, bei technischen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Drittprodukte den Support von BORGWARE zu kontaktieren. BORGWARE liefert keine neuen Versionen (insbesondere Updates) der Drittprodukte und behebt auch keine Fehler oder Störungen von Drittprodukten.

§ 3 Zusatzleistungen

3.1 Nicht zum Leistungsumfang der Pflege gehören und daher nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung von BORGWARE zu erbringen sind insbesondere folgende Leistungen:

a) Leistungen vor Ort beim Kunden, sofern nicht abweichend vereinbart, und Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von BORGWARE;

b) Überlassung, Lizenzierung und Installation von Nachfolgeprodukten oder Upgrades der Software mit wesentlich geändertem oder ergänztem Funktionsumfang;

c) Analyse und Behebung nicht durch die Software verursachter Störungen und Fehler, z.B. aufgrund fehlerhafter IT-Infrastruktur des Kunden, fehlerhafter oder nicht kompatibler Drittsoftware, fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger Daten, fehlerhafter Schnittstellen, vom Kunde geänderter Systemparameter oder Änderungen der Systemumgebung oder sonstiger Eingriffe des Kunden in die Software und/oder Softwareumgebung;

d) erforderliche Umstellungen und Anpassungen der Software an ein anderes Hardware- oder Betriebssystem oder an eine andere Datenbank oder Datenbankversion des Kunden oder nach einer Änderung von Drittsoftware;

3.2 Die nach diesem § 3 Teil V dieser AGB von der Pflege bzw. der pauschalen Pflegegebühr nicht umfassten Leistungen werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, von BORGWARE nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Tagessätze vergütet.

§ 4 Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die vereinbarten und erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig.

4.2 Jeder Vertragspartner benennt einen für die Pflege zuständigen Ansprechpartner (und einen Vertreter). Pflegeleistungen können seitens des Kunden nur von seinem benannten Ansprechpartner (und dessen Vertreter) angefordert werden. Der Ansprechpartner des Kunden ist auch für die rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen verantwortlich. Der Ansprechpartner des Kunden muss ein Mitarbeiter sein, der sachkundig ist und über vertiefte Kenntnisse der Software verfügt. Er wird die Anfragen einzelner Anwender auf Kundenseite zunächst sammeln, strukturieren, eine erste Problemanalyse vornehmen und die Anfragen so weit wie möglich eigenständig erledigen, bevor er sie an BORGWARE weiterleitet.

4.3 Der Kunde wird auftretende Fehler unverzüglich und bei telefonischer Mitteilung nachträglich in Textform (insbesondere per E-Mail) oder über das gegebenenfalls bereitgestellte Ticketsystem unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und möglichen Ursachen melden. Der Kunde wird alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die BORGWARE zur Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung benötigt und BORGWARE auch im Übrigen bei der Analyse und Behebung von Fehlern in zumutbarem Umfang unterstützen, indem er z.B. Handlungsanweisungen von BORGWARE zur Beseitigung oder Umgehung eines Fehlers befolgt.

4.4 Die Pflegeleistungen werden durch BORGWARE grundsätzlich mittels Fernzugriffs (remote) oder, soweit ausdrücklich vereinbart, Vor-Ort erbracht. Sofern der Kunde die Software nicht als SaaS-Lösung nutzt, gewährt er BORGWARE während der Laufzeit des gesonderten Vertragswerks bzw. SOW zur Erbringung von Pflegeleistungen in erforderlichem Umfang mittels Datenfernübertragung Zugriff auf seine Hard- und Software. Er wird die für den Remote-Zugriff erforderlichen technischen Voraussetzungen auf seiner Seite auf eigene Kosten schaffen und während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten.

4.5 Sofern der Kunde die Software nicht als SaaS-Lösung nutzt, betreibt er auf eigene Kosten ein Testsystem und wird jede Änderung der Software, z.B. ein durch BORGWARE bereitgestelltes Update der Software, zunächst auf dem Testsystem auf ihre Lauffähigkeit und Fehlerfreiheit prüfen, bevor er sie in das Produktivsystem einspielt. Für Störungen des Produktivsystems, die der Kunde im Rahmen einer solchen Prüfung hätte erkennen und vermeiden können, ist BORGWARE nicht verantwortlich.

4.6 Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensverhütungspflicht angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch tägliche Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Totalausfalls seiner ITSysteme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept und Notfallpläne zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb jederzeit sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von BORGWARE stets davon ausgehen, dass alle auf den Kundensystemen gespeicherten Daten, mit denen sie in Berührung kommen, durch den Kunden ausreichend gegen Verlust gesichert sind, sofern entsprechende Leistungen durch vertragliche Vereinbarung nicht ausdrücklich durch BORGWARE zu erbringen sind.

4.7 Gerät der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungspflichten von BORGWARE, soweit Leistungen ohne die erforderliche Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Die aus der unterbliebenen, verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Mehraufwendungen von BORGWARE werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche von BORGWARE bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Mängel der Pflegeleistungen

5.1 Wenn BORGWARE die Pflegeleistungen nicht vertragsgemäß erbringt, ist BORGWARE, soweit die Pflegeleistungen gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung unterliegen, zunächst berechtigt und verpflichtet, diese – soweit es technisch möglich und beiden Vertragspartnern zumutbar ist – binnen angemessener Frist kostenlos zu wiederholen. Mängel der Pflegeleistungen werden im Übrigen wiederum im Rahmen der Pflege durch Nachbesserung oder Überlassung eines Patches, Updates oder Workarounds beseitigt.

5.2 Kommt BORGWARE seiner Pflicht zur Wiederholung der Pflegeleistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach oder scheitert die Beseitigung eines Mangels einer Pflegeleistung endgültig (mindestens zwei (2) erfolglose Versuche je Mangel), kann der Kunde nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist die Pflegegebühr mindern oder den gesonderten Pflegevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Mängel, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Pflegeleistungen führen, berechtigen nicht zu einer Kündigung des gesonderten Pflegevertrages. Der Rücktritt vom Pflegevertrag ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aufgrund mangelhafter Pflegeleistungen richten sich nach § 17 Teil I dieser AGB.

5.3 Ansprüche wegen mangelhafter Pflegleistungen verjähren entsprechend der jeweils auf die betroffene Pflegeleistung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens innerhalb eines (1) Jahres ab Beendigung des gesonderten Pflegevertrages. Ausgenommen hiervon bleiben Ansprüche des Kunden aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von BORGWARE.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Höhe und Fälligkeit der pauschalen Pflegegebühr sowie die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW. Mangels abweichender Vereinbarung wird dem Kunden die Pflegegebühr zu Beginn einer Vertragsperiode im Voraus in Rechnung gestellt. Sind die Pflegeleistungen integraler Bestandteil der zeitlich begrenzten Überlassung der Software im Rahmen einer Mietlizenz oder einer SaaS-Leistung, werden die Pflegeleistungen nicht gesondert vergütet, sondern sind Bestandteil der einheitlichen Nutzungsgebühr. Für die Abrechnung vergütungspflichtiger Zusatzleistungen gelten die Regelungen zur Abrechnung von Dienstleistungen des § 7 Teil VI dieser AGB entsprechend.

6.2 Die Pflegegebühr erhöht sich automatisch mit Erhöhung des Lizenzwertes, also sobald der Kunde weitere Lizenzen hinzuerwirbt oder der Pflege unterliegende kundenspezifische Anpassungen oder Erweiterungen der Software beauftragt. §13.5 Teil I dieser AGB bleibt unberührt.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

7.1 Sind die Pflegeleistungen integraler Bestandteil der zeitlich begrenzten Überlassung der Software im Rahmen einer Mietlizenz oder einer SaaS-Leistung, richten sich Laufzeit und Kündigungsrechte bezogen auf die Pflege nach den entsprechenden Regelungen des Vertrages über die Mietlizenz bzw. die SaaSLeistung (vgl. Teil III Abschnitt C und Teil IV dieser AGB).

7.2 In allen anderen Fällen hat der gesonderte Pflegevertrag mangels abweichender Vereinbarung im jeweiligen Vertragswerk bzw. SOW eine anfängliche verbindliche Mindestlaufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden zweiten vollen Kalenderjahres. Er verlängert sich danach jeweils um ein (1) weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird.

7.3 Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für BORGWARE insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier (4) Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung nicht innerhalb der hierfür durch BORGWARE gesetzten Frist einstellt. Wird der Vertrag durch BORGWARE aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich gekündigt, behält BORGWARE den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

7.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Teilkündigung der Pflegeleistungen ist ausgeschlossen.

7.5 Kündigt der Kunde den Pflegevertrag, hat er im Falle einer Reaktivierung bzw. eines Neuabschlusses des Pflegevertrags, um auf den aktuellen Softwarestand zu kommen, die Pflegegebühren nachzubezahlen, die er ohne Kündigung zu bezahlen gehabt hätte, zuzüglich einer angemessenen Reaktivierungsgebühr. Nachzahlung und Reaktivierungsgebühr sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 8 Wartungsleistungen

8.1 Diese Besonderen Bedingungen für die Erbringung von Pflege- und Supportleistungen sowie gegebenenfalls Wartungsleistungen regeln zudem die Erbringung Wartungsleistungen betreffend Hardware (nachfolgend „Wartungsleistungen“) durch BORGWARE als vertragsgegenständliche Leistungen.

8.2 Wartungsleistungen werden von BORGWARE nur in dem Fall erbracht, dass dies zwischen BORGWARE und dem Kunden ausdrücklich vereinbart wird.

8.3 Die der Wartung unterliegende Hardware, Details zur Durchführung von Wartungsleistungen sowie die Höhe der Vergütung werden im jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW von BORGWARE näher spezifiziert.

8.4 Sofern Wartungsleistungen durch BORGWARE erbracht werden, beschränkt sich die Leistungserbringung ausschließlich auf die Durchführung von FirmwareUpdate an der Hardware des Kunden.

8.5 BORGWARE wird entsprechende Firmware-Updates nur durchführen, sofern und soweit diese durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

8.6 Die Durchführung der Firmware-Updates erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden zu den vereinbaren Zeitpunkten.

8.7 Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die vereinbarten und erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Die Regelung in § 4.6 und 4.7 Teil V dieser AGB gelten entsprechend.

8.8 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, übernimmt BORGWARE für die Firmware-Updates des Herstellers keine Verantwortung.

8.9 Werden Wartungsleistung nicht vertragsgemäß erbracht, gelten die Regelung in § 5.1 Teil V dieser AGB entsprechend.

8.10 Schadensersatzansprüche aufgrund mangelhafter Wartungsleistungen richten sich nach § 17 Teil I dieser AGB.

8.11 Ansprüche wegen mangelhafter Wartungsleistungen verjähren entsprechend der jeweils auf die betroffene Wartungsleistung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens innerhalb eines (1) Jahres ab Beendigung der entsprechenden Wartungsleistungen. Ausgenommen hiervon bleiben Ansprüche des Kunden aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von BORGWARE.

VI. Teil VI - Besondere Bedingungen für die Erbringung sonstiger IT-Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich der Besonderen Bedingungen

1.1 Diese Besonderen Bedingungen für die Erbringung von IT-Dienstleistungen regeln die Erbringung von Leistungen durch BORGWARE, wie z.B. die Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Installation und Konfiguration von überlassener Software, allgemeine Beratung des Kunden, etc. als vertragsgegenständliche Leistung.

1.2 Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe der Vergütung werden von BORGWARE im jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW näher spezifiziert. Technische oder fachliche Vorgaben des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn BORGWARE ihrer Geltung schriftlich zustimmt.

§ 2 Ausführung der Leistungen

2.1 Sofern nicht anders vereinbart, führt BORGWARE alle Leistungen als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB aus. Unterstützt BORGWARE den Kunden mit IT-Dienstleistungen im Rahmen eines Projekts des Kunden, trägt der Kunde in diesem Fall die Verantwortung für die Projektorganisation und ist für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung seines Projekts verantwortlich.

2.2 BORGWARE erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik und führt sie sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus.

2.3 Die Vertragspartner benennen für die Zusammenarbeit jeweils einen (oder mehrere) zuständige(n) Ansprechpartner. Dieser ist ermächtigt, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Die Vertragspartner werden ihre Ansprechpartner nur aus wichtigem Grund auswechseln und sich bei einem solchen Austausch unverzüglich informieren.

2.4 BORGWARE ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen angestellte Mitarbeiter oder Subunternehmer (inkl. Freelancer) einzusetzen. Diese unterliegen unabhängig vom Leistungsort nicht der Aufsicht und den Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Werden von BORGWARE Mitarbeiter namentlich benannt, erfolgt dies nach dem jeweils aktuellen Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sollte ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird BORGWARE auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde.

2.5 Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung des vertraglichen Leistungsumfangs kann BORGWARE Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn BORGWARE sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer (1) Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. BORGWARE wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen.

§ 3 Mitwirkung des Kunden

3.1 Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in den folgenden Absätzen beschriebenen sowie die weiteren für die Leistungserbringung gegebenenfalls erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Kunden- und gegebenenfalls projektspezifische Mitwirkungsleistungen können sich darüber hinaus aus dem jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW ergeben.

3.2 Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter über die für die Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie während der Zusammenarbeit (oder gegebenenfalls während eines Projekts) im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei.

3.3 Der Kunde stellt im erforderlichen Umfang vollständige, aktuelle und widerspruchsfreie Daten, Informationen und Unterlagen, etc. zur Verfügung. Er gewährt BORGWARE im erforderlichen Umfang – sowohl remote als auch vor Ort – Zugriff auf bzw. Zugang zu seiner IT-Infrastruktur.

3.4 Sofern diese nicht von BORGWARE mitgeliefert werden, sorgt der Kunde für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Beistellung und Lizenzierung benötigter Drittprodukte (z.B. Datenbanken etc.). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit der Drittprodukte erforderlichenfalls durch Lizenz- und Pflege- /Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte während der Vertragslaufzeit sicherzustellen.

3.5 Der Kunde wird Leistungen Dritter, die mit den Leistungen von BORGWARE zusammenhängen, so koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei BORGWARE kommt.

3.6 Der Kunde trifft angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Ausfalls seiner IT-Systeme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von BORGWARE stets davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gegen Verlust gesichert sind, sofern entsprechende Leistungen durch vertragliche Vereinbarung nicht ausdrücklich durch BORGWARE zu erbringen sind.

3.7 Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten sowie Mehraufwendungen von BORGWARE werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch BORGWARE erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von BORGWARE bleiben unberührt.

§ 4 Nutzungsrechte an individuellen Arbeitsergebnissen

4.1 Alle Urheber-, gewerblichen und sonstigen Schutzrechte an den für den Kunden erstellten schutzfähigen Arbeitsergebnissen stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich BORGWARE zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse auf Basis fachlicher Vorgaben oder unter Mitarbeit des Kunden entstanden sind.

4.2 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Kunde an den schutzfähigen Arbeitsergebnissen, die BORGWARE dem Kunden überlässt, aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung nichtausschließliche Nutzungsrechte.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Mangels anderslautender Vereinbarung erfolgt die Vergütung von Leistungen nach Aufwand zu den im jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW aufgeführten Tagessätzen. Wird im jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW ein Dienstleistungsumfang genannt, handelt es sich hierbei mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung um eine unverbindliche Schätzung. Die Vergütung wird dem Kunden monatlich zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Monats unter Vorlage der bei BORGWARE üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt.

6.2 Beauftragt der Kunde ein bestimmtes Kontingent an Personentagen, hat der Abruf der Leistungen durch den Kunden jeweils in Abstimmung mit BORGWARE und mit angemessener Vorlaufzeit zu erfolgen. Ist das Dienstleistungskontingent erschöpft, erbringt BORGWARE weitere Leistungen erst nach Vereinbarung eines neuen Kontingents. Wird das Dienstleistungskontingent vom Kunden (ganz oder teilweise) nicht spätestens bis zum vereinbarten Datum in Anspruch genommen, hat BORGWARE das Recht, dem Kunden entweder die nicht abgerufenen Leistungen zu den vereinbarten Konditionen in Rechnung zu stellen oder einen gegebenenfalls eingeräumten Rabatt rückwirkend zurückzunehmen und dem Kunden für die bereits erbrachten Leistungen das Delta zwischen dem regulären (unrabattierten) Tagessatz und dem rabattierten Tagessatz in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall einer Nicht- oder nicht vollständigen Inanspruchnahme des Dienstleistungskontingents aufgrund einer vorzeitigen Kündigung des entsprechenden Vertrages durch den Kunden.

6.3 Vereinbarte Tagessätze decken eine Arbeitszeit von acht (8) Stunden ab. Ein darüberhinausgehender Arbeitsaufwand pro Tag wird anteilig auf Stundenbasis vergütet. Bei Samstag- sowie Nachtarbeit (ab 18:00 Uhr bis 7:00 Uhr), die BORGWARE auf Anforderung des Kunden erbringt, wird ein Zuschlag von 50 % auf den vereinbarten Tagessatz erhoben, bei Sonn- und Feiertagsarbeit (Feiertagsregelung in Baden-Württemberg sowie der 24. und 31. Dezember) beträgt der Zuschlag 75 % auf den vereinbarten Tagessatz. Die Vergütung von Reisezeiten und die Erstattung von Reise- und sonstigen Nebenkosten richten sich nach den Regelungen des jeweiligen gesonderte Vertragswerks bzw. SOW.

6.4 BORGWARE ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ihr nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der Forderungen von BORGWARE durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

7.1 Die auf Grundlage dieser AGB erbrachten IT-Dienstleistungen unterliegen als Dienstleistungen grundsätzlich keiner Gewährleistung.

7.2 Die Haftung von BORGWARE richtet sich ausschließlich nach den Regelungen in § 17 Teil I dieser AGB.

§ 8 Besondere Bedingungen für Werkleistungen

8.1 Für den Fall, dass BORGWARE ausnahmsweise Werkleistungen erbringen sollte, gelten ergänzend und vorrangig vor den sonstigen Bedingungen dieses Teils VI dieser AGB die nachfolgenden Absätze.

8.2 Wird von den Vertragspartnern ein Zeit- oder Projektplan erstellt, sind Termine und Fristen unverbindlich, sofern sie nicht im Zeit- oder Projektplan ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem BORGWARE auf erforderliche Beistellungen, Mitwirkungsleistungen oder Entscheidungen des Kunden wartet oder unverschuldet – z.B. durch Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse – an der Vertragserfüllung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Behebung der Behinderung.

8.3 Hat BORGWARE die vereinbarten Werkleistungen vollständig erbracht, stellt sie dem Kunden die Arbeitsergebnisse zur Abnahme bereit und teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft mit. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Annahme die Regelungen in § 9 Teil I dieser AGB.

8.4 BORGWARE übernimmt die Gewähr dafür, dass die dem Kunden überlassenen Arbeitsergebnisse der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Im Übrigen gelten für die Mängelhaftung in Bezug auf Werkleistungen die Bedingungen der §§ 2 und 3 Teil III Abschnitt B dieser AGB, soweit gesetzlich zulässig, entsprechend.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Gesonderte Vertragswerke bzw. SOW zur Erbringung von Dienstleistungen ohne festes Vertragsende kann jeder Vertragspartner, sofern jeweiligen gesonderten Vertragswerk bzw. SOW nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung von Werkverträgen, sofern ausnahmsweise Werkleistungen durch BORGWARE erbracht werden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Das Recht beider Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für BORGWARE insbesondere dann, wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der fälligen Vergütung länger als vier (4) Wochen in Verzug befindet oder wenn er in sonstiger Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach entsprechender Aufforderung durch BORGWARE innerhalb einer (1) Woche einstellt.

9.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

VII. Teil VII – Besondere Bedingungen für die Vermittlung von Leasingverträgen für Hard-und Software

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Die folgenden Besonderen Bedingungen dieses Teils VII dieser AGB gelten für die Vermittlung von Leasingverträge für Hard- und Software zwischen dem Kunden und von BORGWARE ausgewählten externen Leasinggebern.

1.2 BORGWARE übernimmt lediglich die Vermittlung der Leasingverträge zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leasinggeber.

1.3 Ein Vermittlungserfolg wird seitens BORGWARE nicht geschuldet. Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich bei der Vermittlungstätigkeit um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 BORGWARE wird selbst nicht Vertragspartner der vermittelten Verträge. BORGWARE ist daher nicht berechtigt, im Namen des Kunden oder eines Leasinggebers rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

2.2 Leasingverträge kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leasinggebern zustande.

2.3 Der Kunde ist zum Abschluss eines vermittelten Leasingvertrags nicht verpflichtet.

Stand: März 2026

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